Stilllegungsverpflichtung ab 2024 beachten
Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 10 Hektar, so müssen mind. 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebes als Stilllegungsflächen ausgewiesen werden.
Als Stilllegungsflächen gelten entweder Brachliegende Ackerflächen oder angeführte Landschaftselemente:
Als Stilllegungsflächen gelten entweder Brachliegende Ackerflächen oder angeführte Landschaftselemente:
Folgende Auflagen für Grünbrachen (NPF) sind einzuhalten:
- ganzjähriges Nutzungsverbot
- Mindestbewirtschaftungsauflage zumindest jedes zweite Jahr, wobei auf 50 % der Flächen Pflegemaßnahmen frühestens am 1. August möglich sind
- Umbruch frühestens nach dem 31. Juli zulässig, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht notwendig ist
- Genereller Umbruch erst ab 15. September zulässig
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Verbot ganzjährig bzw. vom 1. Jänner bis Umbruch (frühestens ab 31. Juli), wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf
- Anlage bis spätestens 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig)
Im Rahmen der Konditionalität geschützte Landschaftselemente auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend sind:
- Hecke/Ufergehölz
- Graben/Uferrandstreifen
- Rain/Böschung/Trockensteinmauer
- Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe
- Steinriegel/Steinhage
- Teich/Tümpel
- Naturdenkmal Merkblatt Konditionalität